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Satzung
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§ 8
Vorstand
-
Der Vorstand des Vereins im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und
zwei weiteren Vorstandsmitgliedern.
- Die Mitgliederversammlung wählt die Vorstandsmitglieder für die Dauer von fünf Jahren.
Der Vorstand gemäß Absatz 1 bleibt solange im Amt, bis für ihn ein neuer Vorstand
gewählt worden ist. Wiederwahl ist möglich.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus, ist für den Rest der
Amtszeit in der nächsten Mitgliederversammlung Ersatz zu wählen.
- Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden des
Vorstandes mindestens einmal im Geschäftsjahr unter Mitteilung der Tagesordnung
einberufen werden. Die Frist für die Einladung beträgt vierzehn Tage. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn alle Vorstandsmitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind und
zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit gilt § 6 Abs. 3
sinngemäß. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der
Satzung keine anderen Mehrheiten vorgesehen sind. Die Beschlüsse werden in einer
Niederschrift festgehalten, die vom Vorsitzenden des Vorstandes und einem weiteren
Vorstandsmitglied zu unterzeichnen sind.
- Der Vorstand kann zur Erledigung der laufenden Geschäfte der Verwaltung einen
Geschäftsführer berufen, der den Verein nach näherer Bestimmung durch den Vorstand
als besonderer Vertreter gemäß § 30 BGB vertritt. Er kann Mitglied der Organe sein. Er
nimmt an den Sitzungen der Mitgliederversammlung und des Vorstandes teil.
§ 9
Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
- Bildung von Arbeitsgruppen und Ernennung von deren Sprechern sowie die
Bildung eines Wissenschaftlichen Beirats,
- Entscheidung über die Projektvorschläge der Arbeitsgruppen,
- Aufstellung des Haushaltsplanes,
- Koordination und Planung der Vereinsaktivitäten und der Öffentlichkeitsarbeit,
- Erlass einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Geschäftsführung.
Der Verein wird rechtmäßig vertreten durch den Vorsitzenden und einem weiteren
Vorstandsmitglied sowie im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden durch zwei
Vorstandsmitglieder.
§ 10
Haushaltswirtschaft
-
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile oder sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereinsrechts
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen oder Aufwandsentschädigungen
begünstigt werden. Mitglieder von Organen können Ersatz ihrer
Auslagen und Reisekostenvergütungen im Rahmen steuerlicher Vorschriften erhalten.
Bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins dürfen Zahlungen oder sonstige Zuwendungen
an die Vereinsmitglieder nicht geleistet werden.
- Der Vorstand hat jährlich den Abschluss seiner Tätigkeit nebst Gewinn- und Verlustrechnung
als Kassenbericht aufzustellen. Buchführung und Finanzierung haben nach
steuerlichen Vorschriften und allgemein gültigen buchhalterischen Grundsätzen zu
erfolgen.
- Der Vorstand stellt für jedes Jahr im voraus einen Haushaltsplan auf, der die voraussichtlichen
Einnahmen und Ausgaben angibt. Der Vorstand ist an die Vorgaben gebunden
und darf Überschreitungen nur tätigen, wenn in anderen Positionen ein
Ausgleich vorhanden ist oder im Wege eines Nachtragshaushaltes die Abweichung
genehmigt wurde.
§ 11
Auflösung des Vereins
-
Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von _ aller Mitglieder erfolgen. Sind in der
Versammlung weniger als _ der Mitglieder anwesend, so ist, falls der Antrag auf
Auflösung nicht zurückgezogen wird, innerhalb von einer Woche eine neue
Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann mit einer Mehrheit von _ der erschienenen
Mitglieder die Auflösung beschließen.
- Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen, das zur Erfüllung der Verpflichtungen des Vereins nicht
benötigt wird, einem anderen gemeinnützigen Zweck zu. Beschlüsse über die künftige
Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt
werden.
§ 12
Schlussbestimmungen
Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung in Kraft.
Ennepetal, den 30.09.2001
Der Verein "Atlantischer Lachs – Vereinigung zur Förderung des Lachses, seiner
Lebensräume, seiner ökologischen und sozioökonomischen Bedeutung e.V." wurde am
14.11.2001 unter VR 4257 beim Amtsgericht Essen in das Vereinsregister eingetragen.
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Der Atlantische Lachs e.V. Stauseebogen 23
45259 Essen Tel. 07 00 / 33 75 22 47